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   RG, 12.07.1940 - III 160/39   

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RG, 12.07.1940 - III 160/39 (https://dejure.org/1940,511)
RG, Entscheidung vom 12.07.1940 - III 160/39 (https://dejure.org/1940,511)
RG, Entscheidung vom 12. Juli 1940 - III 160/39 (https://dejure.org/1940,511)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Handelt der Führer eines zur Paketpostbeförderung eingesetzten Kraftwagens der Deutschen Reichspost in Ausübung öffentlicher Gewalt, wenn er eine Dienstfahrt unternimmt? 2. Welches Maß von Sorgfalt erfordert die Entlastung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 164, 273
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 10.01.1955 - III ZR 153/53

    Rechtsmittel

    An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 164, 273), dass die Paketbeförderung durch die Post einschliesslich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten hoheitliche Tätigkeit darstellt, wird festgehalten.

    Von dieser Grundlage aus hat bereits das Reichsgericht in RGZ 164, 273 [276 ff] dargelegt, dass die Paketbeförderung durch die Post hoheitliche Tätigkeit darstellt (vgl. die ähnlichen Ausführungen wegen der Beförderung von Briefen in RGZ 158, 83 [92 ff]).

  • BGH, 26.03.1997 - III ZR 307/95

    Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzlichkeit der Bedeutung

    Es war vor der sog. Postreform, die mit dem am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Gesetz zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost (Poststrukturgesetz - PostStruktG) vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) als erster Stufe ("Postreform I") in Gang gesetzt wurde, im Anschluß an die grundlegenden Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 158, 83; 164, 273) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] ) ständige Rechtsprechung, daß es sich bei der Brief- und auch der Paketbeförderung durch die Post einschließlich der dabei durchgeführten Kraftwagenfahrten um hoheitliche Tätigkeit handelt und daß bei einer solchen Zielsetzung auch die Teilnahme am allgemeinen Verkehr "Ausübung eines öffentlichen Amtes" darstellt (vgl. auch Senat BGHZ 42, 176).
  • BGH, 14.01.1954 - III ZR 334/52

    Fehlerhafte Zustellung durch die Post

    Dass die Briefbeförderung hoheitliche Betätigung der Post ist, hat das Reichsgericht unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in seiner in RGZ 158, 83 abgedruckten Entscheidung eingehend dargetan, sodann in RGZ 164, 273 auch für die Paketbeförderung und in RGZ 165, 365 schliesslich für das Fernmeldewesen ausgesprochen.
  • BGH, 23.02.1956 - III ZR 324/54

    Personenbeförderung der Bundespost

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  • BGH, 04.03.1982 - III ZR 150/80

    Haftung der Deutschen Bundespost für schädigendes Verhalten ihrer Bediensteten

    Die Beklagte nimmt die Postbeförderung zwar als eine hoheitliche Aufgabe wahr, wobei die gesamte mit der Beförderung zusammenhängende Tätigkeit der Postbeamten Ausübung öffentlicher Gewalt ist (Senatsurteil BGHZ 16, 111, 112 f. [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53]; RGZ 158, 83, 93; 164, 273, 276 f.; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 118, 126).
  • BGH, 21.02.1956 - VI ZR 231/54

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs gebietet die Aufmerksamkeit, die von einem besonders sorgfältigen Fahrer zu fordern ist, nur die Rücksichtnahme auf eine durch die Umstände nahegelegte Möglichkeit, daß andere sich unrichtig oder ungeschickt verhalten (vgl. Urteile BGH vom 17. April 1952 - III ZR 109/50 - DAR 1952, 149 und vom 22. Juni 1955 - VI ZR 99/54 - VRS 9, 83 Nr. 184 sowie RGZ 164, 273 [280]; RG VerkRdsch 1930, 307 Nr. 201; Müller, Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. zu § 7 StVO).
  • BGH, 16.04.1953 - IV ZR 232/52

    Schuldausspruch bei Heimtrennungsklage

    Denn es komme bei der Prüfung der Ursachen der Zerrüttung im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG nicht nur auf die Schwere der einzelnen Verfehlungen, sondern wesentlich auch darauf an, in welchem Umfang die beiderseitigen Verfehlungen zu der schließlich unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen hätten (RGZ 164, 273).
  • BGH, 14.01.1954 - III ZR 217/52

    Verzögerte Telegrammzustellung

    Das Reichsgericht hat unter Aufgabe seiner früheren Ansicht, dass die Post für den Betrieb ihrer Anstalten einem bürgerlichrechtlichen Unternehmer gleichzustellen sei (so noch RGZ 139, 149, 1547), in seiner Entscheidung RGZ 158, 83 zunächst für die Briefbeförderung, dann in RGZ 164, 273 für die Paketbeförderung und schliesslich in RGZ 165, 365, 368-369 für das Fernmeldewesen die Meinung vertreten, dass die Tätigkeit der Post auf diesen Gebieten Ausfluss der Staatsgewalt und somit hoheitsrechtliche Betätigung sei.
  • BGH, 20.12.1951 - III ZR 36/51

    Rechtsmittel

    (RGZ 162, 1 [3]; 164, 273 [280]; RG in VR 1930, 307; RG in DR 1939, 783 f).
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